Nach­dem die öster­reich­ische Bundes­regierung die Ein­führung eines Erst­auf­trag­geber­prinzips („Be­steller­prinzips“) bei der Ver­mittlung von Wohnungs­miet­ver­trägen bereits im Re­gierungs­pro­gramm für die Legislatur­periode 2020 bis 2024 vor­gesehen hatte, wurde der Ent­wurf eines dieses Prinzip vor­sehenden Makler­gesetz-Änderungs­gesetzes im Früh­jahr 2022 einem all­ge­meinen Be­gutachtungs­ver­fahren zugeführt.

Der Minister­rat hat dieses Paket (mit gering­fügigen Ab­weichungen gegen­über dem Be­gut­achtungs­entwurf) am 21. Dezember 2022 beschlossen, am 23. Februar 2023 passierte das Ge­setzes­vor­haben den parlamentarischen Bauten­aus­schuss. In seiner gestrigen Sitzung hat nun der National­rat das MaklerG-ÄG mit den Stimmen der Ab­ge­ordneten der beiden Re­gierungs­parteien sowie der FPÖ und der NEOS be­schlossen.

  • In einem neuen § 17a MaklerG wird mit Geltung ab 1. Juli 2023 das Erst­auf­trag­geber­prinzip für die Ver­mittlung von Wohnungs­miet­ver­trägen ver­ankert werden. Bei ab dem 1. Juli 2023 ab­ge­schlossenen Makler­verträgen (Ver­mittlungs­auf­trägen) soll hierbei die Provision des Maklers grund­sätzlich der­jenige Vertrags­teil zahlen müssen, der als erster Auftrag­geber die Leistung des Maklers ver­anlasst hat.
  • Ist der Ver­mieter erster Auftrag­geber des Maklers, wird ab 1. Juli 2023 nach § 17a Abs. 1 MaklerG eine Provisions­ver­einbarung mit dem Wohnungs­suchenden jeden­falls aus­ge­schlossen sein.
  • Selbst wenn der Wohnungs­suchende der erste Auftrag­geber des Maklers ist, wird ihm gemäß § 17a Abs. 3 Makler Gesetz ab 1. Juli 2023 unter be­stimmten Voraus­setzungen (wirt­schaftliche Ver­flechtungen des Maklers mit dem Ver­mieter oder Ver­walter; Ab­stand­nahme des Ver­mieters vom Ab­schluss eines Makler­vertrags lediglich zur Er­wirkung einer Provisions­pflicht des Wohnungs­suchenden; die zu ver­mittelnde Wohnung wurde bereits vom Makler beworben) keine Provisions­ver­pflichtung auf­ge­bürdet werden dürfen.
  • Flankiert wird das Erst­auftrag­geber­prinzip mit einer Dokumentations­pflicht des Maklers hin­sichtlich der Be­auftragungs­zeit­punkte, um im Fall erfolg­reicher Ver­mittlung besser fest­stellen zu können, ob gegen­über dem Wohnungs­suchenden ein Provisions­anspruch geltend gemacht werden darf.

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