Die Ein­räumung von Frucht­genuss­rechten an Grund­stücken und Gebäuden kann im Familien­kreis einen steuer­lichen Ge­staltungs­spiel­raum bieten. Da es bei der tatsäch­lichen Umsetzung dieser Verein­barungen allerdings öfters zu Unschärfen kommt, landet diese Thematik auch immer wieder beim Ver­waltungs­gerichts­hof (VwGH). In einem aktuellen Fall war zu beurteilen, unter welchen Voraus­setzungen eine Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung bei einer Frucht­genuss­ein­räumung an Minder­jährige möglich ist.

Der VwGH hat aus­ge­sprochen, dass die Voraus­setzungen für die Anerkennung von Frucht­genuss­ver­ein­barungen bei Minder­jährigen und Erwachsenen die gleichen sind. Die wesentliche Voraus­setzung für die Anerkennung von Frucht­genuss­verträgen ist jedoch, dass dem Frucht­genuss­be­rechtigten und nicht dem Eigentümer die Entscheidung über die Nutzung der Sache, die sogenannte Unternehmer­initiative, zukommt. Das macht eine steuerlich anerkannte Frucht­genuss­rechts­ein­räumung zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Eigentümer der Immobilie gleichzeitig der gesetzliche Vertreter des Frucht­genuss­be­rechtigten ist, praktisch unmöglich.

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