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Zu den Kernkompetenzen einer Verwaltung zählt die ordnungsgemäße Erstellung der WEG Abrechnung und der Beschlussfassung.
Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist.
In 8 Stunden durch den Steuerdschungel - Sie erfahren in diesem Seminar alles, was Sie über das Steuerrecht wissen müssen.
Bei der Rückstellung von Wohnungen & Geschäftslokalen kommt es zunehmend zu Problemen und Auseinandersetzungen.