Informationen zum Kurs
ÖNORM B 1300 - Haftungsfalle für den Verwalter
Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs.1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder verspricht.
Sie haben konkrete Fragen an Mag. Kothbauer? Schreiben Sie vorab Ihre Fragen an office@liegenschaftsverwaltung.at - diese werden dann direkt auf der Veranstaltung von ihm beantwortet.
Seminarinhalte
- Zivilrechtliche & strafrechtliche Haftung von Verwaltern
- Zivilverfahren und Strafverfahren – Schadenersatz bei Personenschäden
- Schneeräumung: Haftung bei Versäumnis einer Beauftragten Winterdienst Firma
- Die Haftung des Verwalters bei Hausbetreuungsaktivitäten durch Wohnungseigentümer
- Bauwerkshaftung – Gebäudesicherheit, Mängelerkennung – Dokumentation
- Haftungsreduktion durch Gebäudesicherheits-Check (ÖNORM B 1300)
- Haftpflichtversicherung
- Haftungsprävention & Schadensprävention
- Haftung des Verwalters bei Sanierungen
Seminargebühren
Im Preis enthalten sind die reichhaltigen Unterlagen und Judikaturbeilagen. Nach der Anmeldung erhalten Sie zur Bestätigung die Rechnung, welche vor Beginn des Webinars fällig ist. Zugangsdaten & Unterlagen erhalten Sie am Veranstaltungstag.
Verfügbare Seminartermine
Ihr Referent
Ihre Referenten
Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in einer ausgedehnten Lehr- und Vortragstätigkeit (ua für die FHW, die Universität Wien, die ÖVI-Akademie, die ARS, die WKO, die MANZ-Rechtsakademie sowie im Rahmen von Firmenschulungen und Inhouse-Seminaren), flankiert von wissenschaftlichen Publikationen und Fachbeiträgen (ua für die Edition ÖVI sowie die Verlage MANZ und Linde) sowie Gutachten und Stellungnahmen.
Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs.1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder verspricht.
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Im Preis enthalten sind die reichhaltigen Unterlagen und Judikaturbeilagen. Nach der Anmeldung erhalten Sie zur Bestätigung die Rechnung, welche vor Beginn des Webinars fällig ist. Zugangsdaten & Unterlagen erhalten Sie am Veranstaltungstag.
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Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in einer ausgedehnten Lehr- und Vortragstätigkeit (ua für die FHW, die Universität Wien, die ÖVI-Akademie, die ARS, die WKO, die MANZ-Rechtsakademie sowie im Rahmen von Firmenschulungen und Inhouse-Seminaren), flankiert von wissenschaftlichen Publikationen und Fachbeiträgen (ua für die Edition ÖVI sowie die Verlage MANZ und Linde) sowie Gutachten und Stellungnahmen.
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Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs.1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder verspricht.
Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs.1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder verspricht.
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